Wer Zugang zum geschützten Bereich anfragt, stimmt dieser Vereinbarung zu. Sie ist kurz, weil sie nur eines regelt: die Unterlagen bleiben bei Ihnen.
Vereinbarung zum Unterschreiben (PDF)
Diese Vereinbarung besteht zwischen der KAR-TESS HOLDING S.à r.l., 17, rue Léon Laval, L-3372 Leudelange, Luxemburg, RCS Luxembourg B18031 (die „Gesellschaft") und der Person oder dem Unternehmen, das den Zugang anfragt (der „Empfänger"). Fragt jemand für ein Unternehmen an, verpflichtet er dieses mit.
Alle Unterlagen, die über den geschützten Bereich zugänglich gemacht werden: Jahresabschlüsse, Statuten, Registerauszüge, Bekanntmachungen, das KYC- und UBO-Dossier sowie jede weitere dort hinterlegte Datei — einschliesslich der Tatsache, dass ein Zugang besteht.
Ein Teil dieser Unterlagen ist bei amtlichen Registern öffentlich einsehbar. Das ändert nichts: vertraulich ist hier die Zusammenstellung, die die Gesellschaft erstellt hat, und alles, was darüber hinausgeht.
Die Unterlagen ausschliesslich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem der Zugang erbeten wurde — Prüfung einer Geschäftsbeziehung, Sorgfaltsprüfung, Bank- oder Mandatsprüfung. Nicht für andere Zwecke, nicht für Dritte, nicht für einen Wettbewerber.
Sie nicht weiterzugeben, nicht zu veröffentlichen und nicht zu vervielfältigen, soweit das über den genannten Zweck hinausgeht. Innerhalb des eigenen Hauses dürfen sie an die Personen gelangen, die sie für diesen Zweck brauchen — und nur an die; der Empfänger steht für deren Verhalten ein.
Die Zugangsdaten nicht weiterzugeben. Eine Kennung gilt für einen Empfänger. Wird sie bekannt, ist die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.
Die Unterlagen auf Verlangen der Gesellschaft zu löschen oder zurückzugeben, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Angaben, die der Empfänger nachweislich schon vorher kannte, die er ohne Verletzung dieser Vereinbarung von Dritten erhalten hat, die er unabhängig selbst erarbeitet hat, oder die er aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung offenlegen muss. Im letzten Fall unterrichtet er die Gesellschaft vorher, soweit ihm das erlaubt ist.
Die Überlassung der Unterlagen begründet kein Nutzungsrecht, keine Lizenz und keine Verpflichtung, eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Die Gesellschaft gibt keine Zusicherung zu Vollständigkeit oder Richtigkeit über das hinaus, was sich aus den amtlichen Eintragungen ergibt; massgeblich bleibt stets der Eintrag bei der Registerstelle. Es wird nichts angeboten und nichts beworben.
Die Verpflichtung gilt ab Zustimmung und für fünf Jahre ab dem letzten Zugriff auf die Unterlagen. Der Zugang selbst kann von der Gesellschaft jederzeit und ohne Angabe von Gründen entzogen werden; die Verpflichtung bleibt davon unberührt.
Es gilt luxemburgisches Recht. Gerichtsstand ist Luxemburg-Stadt, soweit gesetzlich zulässig. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.
Auf zwei Wegen, und beide zählen. Erstens durch Ankreuzen des Kästchens im Formular „Zugang anfragen": festgehalten werden dabei Name, E-Mail-Adresse, Unternehmen, Zeitpunkt und die Fassung dieses Textes — das ist die elektronische Erklärung, und sie genügt, damit der Zugang vergeben werden kann.
Zweitens durch Unterschrift. Die Gesellschaft stellt diese Vereinbarung als PDF zum Ausdrucken bereit und kann eine unterschriebene Ausfertigung verlangen, bevor sie den Zugang freigibt oder bestehen lässt. Die unterschriebene Fassung geht der elektronischen vor.